Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Angeboten, Auskünften und Beratung, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingung des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Gleichermaßen werden wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers. Für die Erstellung der Angebote wird im Falle der Nichtbeauftragung der Aufwand berechnet.

2. Der Besteller kann in unserem Online-Shop Produkte über den Button „In den Warenkorb legen“ zum Kauf auswählen. Über den Button „Bestellung abschicken“ gibt er ein verbindliches Angebot zum Kauf der sich im Warenkorb befindlichen Waren ab. Das Angebot kann nur abgegeben werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hat. Dem Besteller wird eine automatische Empfangsbestätigung zugesandt, welche keine Annahme des Angebots darstellt, sondern lediglich den Eingang der Bestellung dokumentiert. § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB findet keine Anwendung.

3. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch Fax oder E-Mail) annehmen oder ablehnen. Sämtliche Verträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich. Die tatsächliche Auslieferung der Ware, sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Bestellers auf den Abschluss eines Vertrages. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsabschluss auch dann, wenn sie – abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge – nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Bestellers entspricht. Alle zusätzlichen Vereinbarungen, wie etwa besondere Wünsche des Bestellers, insbesondere besondere Verwendungs- oder Beschaffenheitserwartungen des Bestellers, Garantien oder sonstige Zusicherungen, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich und spezifiziert rügt, dass die Auftragsbestätigung nicht den Erklärungen des Bestellers entspricht.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Besteller von uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind kostenfrei an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird.

5. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.

§ 3 Preise und Zahlungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk". Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und anderweitiger länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen sowie die Kosten für die bei uns übliche Verpackung, sonstige evtl. von uns im Ausnahmefall getragene Versandspesen, Auslieferungskosten usw. hinzu. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Besteller zu tragen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind berechtigt, sofort Erstattung verauslagter Frachten und sonstige Aufwendungen zu verlangen. Verpackungen berechnen wir zum Selbstkostenpreis.

2. Der Besteller ist verpflichtet den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Sofern dies nicht erfolgt ist, kommt er ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Evtl. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind, in keinem Fall aber mit an ihn abgetretenen Ansprüchen.
Rechte des Bestellers zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzen und keine angemessene Absicherung anbieten.

5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas anderes bestimmt. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.

6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Solange dies nicht erfüllt ist oder u.U. in anfechtbarer Weise erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälschlicher Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.
Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wir hiervon nicht berührt.

§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache

1. Für unsere Standardprodukte (ohne die Ausführung mit Optionen) gelten die in unseren Preislisten genannte Beschaffenheit und Verwendungseignung. Die Preislisten können jederzeit eingesehen werden und auf Aufforderung auch übersandt werden.

Die in unseren Preislisten angegebenen Werte beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart und schriftlich von uns zugesichert wurde, auf Normalbedingungen, wie folgt:

* Umgebungsbedingungen: Innenräume bei 20°C, Luftdruck 1013mbar, Luftfeuchte 50% r.F.

* für gasförmige Medien: Atemluft

* für flüssige Medien: z.B. Trinkwasser in drucklosen Behältern oder Rohrleitungen (weder Über- / noch Unterdruck bezogen auf Normalbedingungen 1013mbar).

* Materialbeständigkeit: das Medium oder die Umgebung darf die in den Preislisten angegebenen Materialien nicht angreifen. In den Preislisten nicht angegebene Gerätebestandteile können bei Bedarf bei uns nachgefragt werden.

* Abweichende Mess- oder Umgebungsbedingungen - insbesondere bei destilliertem oder voll entsalztem Wasser sowie bei Meerwasser können Korrosionen an den Werkstoffen hervorrufen.

Die Geräte müssen vibrations- und erschütterungsfrei eingebaut werden und gegen Kondenswasserbildung im Inneren der Anzeige geschützt werden.
Die Geräte sind nicht für den Einsatz im explosionsgefährdeten Bereich ausgelegt.

2. Thermometer für flüssige Medien dürfen nur bis zum angegebenen Messbereich verwendet werden und müssen in einer Schutzhülse appliziert werden, wobei die Schutzhülse selbst auf die Druckfestigkeit des Prozesses ausgelegt sein muss. Beim Einsatz von Schutzhülsen ist dabei der Wärmeübergang bzw. Energiefluss zu berücksichtigen.
Die Schutzhülsen müssen fach- und werkstoffgerecht montiert werden. So müssen z.B. geeignete Schweißverfahren und/oder Schweißzusätze gewählt werden und Verschraubungen mit dem zulässigen Drehmoment angezogen werden.

Bei Druckmessgeräten gilt dies entsprechend. So darf der Druck nur innerhalb des Skalenbereiches liegen, bzw. die Verwendung entsprechend dem Datenblatt erfolgen. Es ist unbedingt empfehlenswert, ein geeignetes Absperrorgan vor dem Druckmessgerät einzubauen. (Das Absperrorgan, z.B. ein Absperrventil, sollte nur zum Zwecke der momentanen Druckmessung langsam und vorsichtig geöffnet werden und danach wieder geschlossen werden.)

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Temperatur an den Messgeräteteilen, die aus der Anlage herausragen (z.B. Gehäuse, Anschlüsse etc.) 20°C nicht über- oder unterschreiten, um Verletzungsgefahren vorzubeugen. Dies kann durch entsprechende Isolierungen oder Distanzstücke erreicht werden.

Die Materialangaben bei den Ventilen und Hähnen beziehen sich nur auf den Grundkörper des Produktes.

Bei Temperaturmess- und Schaltgeräten beeinflusst die Reaktionszeitkonstante eines Fühlers mit Hülse die Messung unter Umständen stark. Wenn hier kurze Ansprechzeiten erforderlich sind, empfehlen wir, die Hülsen mit einer geeigneten wärmeleitfähigen Flüssigkeit oder Substanz auszufüllen. Eine Überfüllung ist dabei dringend zu vermeiden. Außerdem ist auf einen möglichst geringen Luftspalt zwischen Fühler und Schutzhülse zu achten, wenn die Druck- und Mediumsbedingungen es zulassen, eine möglichst dünne Wandung der Schutzhülse zu wählen.

3. Sollten die Geräte vom Standardtyp abweichen oder in anderen als den in Ziffer 1 genannten Bedingungen eingesetzt werden, so ist eine vorhergehende Eignungsanalyse durchzuführen, die wir auf Wunsch anbieten. Die Analyse und darauf ggf. erforderliche Geräteanpassungen sind kostenpflichtig.

4. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. So bleiben Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10% vorbehalten. (Bei Sonderanfertigungen von Glasthermometern bis zu 20%, bei Stückzahlen bis zu 10 Glasthermometern muss sogar mit Mehrlieferung von bis zu 4 Stück gerechnet werden).

Bei Abweichungen von unserem Standardlieferprogramm (dies gilt insbesondere für abweichende Fühlerlängen, Maße, Durchmesser und Gehäusegrößen), werden nach Kundenspezifikation und Prüfung der Fertigungsmöglichkeit, Ausführungszeichnungen von Fertigungsbeginn erstellt und dem Kunden zur Genehmigung vorgelegt. Das Erstellen auftragsbezogener Fertigungszeichnungen und Sonderkalkulationen ist kostenpflichtig und wird nach Aufwand berechnet.

Wir behalten uns vor, Zeichnungen und Geräte im Rahmen unserer Produktentwicklung den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.
Dies bezieht sich auch auf fertigungstechnische Toleranzen und Abweichungen von einschlägigen Normen und Zeichnungen und Kundenvorgaben, wenn dies im Zuge der Fertigung notwendig wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Zuge der Fertigung ein unzumutbarer Aufwand notwendig wird, um die Toleranzen einzuhalten. Beispiel: wenn die Fühlerlänge oder Schutzhülsenlänge (bis 100mm) durch Fertigungstoleranzen um 5mm über- oder unterschritten wird, gilt dies als zulässig. Bei längeren Fühlerlängen entsprechend mehr. Wir sind befugt, uns von dem Vertrag zu lösen, wenn die genaue Einhaltung der Toleranzen 5% der kalkulierten Kosten überschreitet.

5. Der Besteller ist vor Vertragsabschluss zu einem eindeutigen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für den Einsatz unter Normalbedingungen (s. §4 Punkt 1 und 2) vorgesehen ist. Dies schließt insbesondere eine unübliche oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellende oder eine unter erhöhte Beanspruchung erforderliche Verwendung ein.

Besonders bei Rücksendungen, z.B. bei Reparaturgeräten oder Retouren verpflichtet sich der Kunde, die Gefahrstoffverordnung -in der jeweils gültigen Fassung- genau und strengstens zu beachten.

Bei Rücksendung, gleich aus welchem Grund, wird der Kunde uns die Geräte vorher schriftlich anmelden, und unsere schriftliche Zustimmung abwarten.
Dies gilt besonders bei Geräten, die mit gefährlichen Stoffen gefüllt oder in Berührung gekommen sind. Wir sind jederzeit und uneingeschränkt berechtigt, die Annahme und Reparatur solcher Geräte abzulehnen.

Sollten wir einer Rücksendung schriftlich zugestimmt haben, wird der Kunde diese Geräte besonders verpacken und kennzeichnen und ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt beifügen. Wir behalten uns ausdrücklich Schadenersatzansprüche wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über gefährliche Arbeitsstoffe vor.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1. Wir werden die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu dem in dieser Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin liefern. Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe eventuell von dem Besteller zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, und vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt.

2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und -maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir -soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind- berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als 1 Woche überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

3. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.

4. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt - z.B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.

5. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach Ablauf angemessener Nachfrist gem. §5 Ziffer 2 berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in §5 Ziffer 2 genannten Fällen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.

6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.

7. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

§ 6 Gefahrübergang

1. Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere gewerbliche Niederlassung verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde Fahrunternehmer durch uns eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versendungskosten tragen. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Bestellers. Klauseln wie "Lieferung frei...." oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.

2. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten, so geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware auf den Besteller über.

§ 7 Haftung bei Mängeln

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinem nach dem §377 HGB geschulten untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung -soweit eine solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist- erkennbaren und typischen Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte, schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für davon betroffene Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.

2. Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller, unsachgemäßem Verbrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs- und/oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind. Ebenso wird keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.

3. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewährleistungen für den Zeitraum von (1) Jahr ab Lieferung. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungswünsche fehlschlagen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung in §8.

4. Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Rechten verpflichtet ist, uns eine angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann angemessen, wenn sie nicht kürzer als 20 Tage ist.
Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen als 30% des Marktwertes der verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

5. Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

6. Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung.

7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

8. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.

9. Rücktrittsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere der Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
Wir haften nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat, und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.

10. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; dies gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

§ 8 Schadenersatzansprüche

1. Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Im Falle der Haftung ersetzen wir unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grenzen den nachgewiesenen Schaden des Bestellers in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für uns bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Besteller nicht abwendbar war.

2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzung ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.

4. Schadenersatz statt der Leistung kann der Besteller nur bei erheblichen Pflichtverletzungen durch uns verlangen.

5. Der Beweis für Ursächlichkeit einer Werbung für die Kaufentscheidung liegt bei dem Besteller. Beruft sich der Besteller auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher Äußerung oder Werbung durch uns, den Hersteller oder seinen Gehilfen, so obliegt dem Besteller der Nachweis, dass diese Äußerung für die Kaufentscheidung Ursächlich war.

6. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner Weise übernommen worden.

7. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er und unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller uns außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.

4. Kommt der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so sind wir -unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages- berechtigt, die Ware sofort, d.h. ohne Rücktritt vom Vertrag, zurückzuverlangen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware herauszugeben. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung.
Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den Vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.

6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenen Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller -nach Verarbeitung/Verbindung- zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung berechtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt - jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.

7. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell vom Drittkäufer gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.

8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderungen gegen den Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verjährungshemmung

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen -auch bei frachtfreien Lieferungen- bei Zahlungen u.a. unser Geschäftssitz.

3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel und Schecklagen ist unser Geschäftssitz, falls der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.

4. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

1. Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verpfändung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.
Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir -ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen und dem Liefergegenstand zu.

§ 12 Exportklauseln

Der Besteller ist verpflichtet, uns bei zustande kommen des Vertrages zu garantieren, dass unsere Ware nicht zu militärischen oder nuklearen Zwecken benutzt wird. Uns steht für den Fall der fehlenden oder fehlerhaften Bestätigung ein Lösungsrecht vom Vertrag zu, ohne dass dadurch Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgelöst werden.

§ 13 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller werden von uns im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.

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