An der Bega 28
D - 32657 Lemgo
Fon: 0 52 61 - 25 81-0
Fax: 0 52 61 - 25 81-33
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§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
§ 3 Preise und Zahlungen
§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
§
6 Gefahrübergang
§
7 Haftung bei Mängeln
§
8 Schadenersatzansprüche
§ 9 Eigentumsvorbehalt
§
10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verjährungshemmung
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte
§ 12 Exportklauseln
§ 13 Salvatorische Klausel
Unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Angeboten, Auskünften und Beratung, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingung des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Gleichermaßen werden wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers. Für die Erstellung der Angebote wird im Falle der Nichtbeauftragung der Aufwand berechnet.
2. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können
dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer
schriftlichen Auftragsbestätigung (auch Fax oder E-Mail) annehmen oder
ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung
gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen
und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Besteller
von uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht,
Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor.
Sie sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und
dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt
insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet
sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen,
schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind kostenfrei an uns zurückzusenden,
wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird.
4. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk". Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und anderweitiger länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen sowie die Kosten für die bei uns übliche Verpackung, sonstige evt. von uns im Ausnahmefall getragene Versandspesen, Auslieferungskosten usw. hinzu. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Besteller zu tragen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind berechtigt, sofort Erstattung verauslagter Frachten und sonstige Aufwendungen zu verlangen. Verpackungen berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
2. Der Besteller ist verpflichtet den Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen
mit 2% Skonto oder in 21 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
Sofern dies
nicht erfolgt ist, kommter ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt
in Verzug. Evt. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über
dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in der Lage sind einen höheren
Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend
zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns
als Folge der Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen
Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist,
dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt
sind, in keinem Fall aber mit an ihn abgetretenen Ansprüchen.
Rechte des Bestellers zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. Erhebung
von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis
entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzen
und keine angemessene Absicherung anbieten.
5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des
Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas anderes Bestimmt. Bei Vorliegen
von Finanzierunghilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf
die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.
6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Solange dies nicht erfüllt ist oder u.U. in anfechtbarer Weise erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälschlicher Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.
Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer
angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung
nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten
hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen
zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns
nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender
Schadenerstzansprüche wir hiervon nicht berührt.
1. Für unsere Standardprodukte (ohne die Ausführung mit Optionen) gelten die in unseren Preislisten genannte Beschaffenheit und Verwendungseignung. Die Preislisten können jederzeit eingesehen werden und auf Aufforderung auch übersandt werden.
Die in unseren Preislisten angegebenen Werte beziehen sich, soweit nicht
anders vereinbart und schriftlich von uns zugesichert wurde, auf Normalbedingungen,
wie folgt:
* Umgebungsbedingungen: Innenräume bei 20°C, Luftdruck 1013mbar, Luftfeuchte 50% r.F.
* für gasförmige Medien: Atemluft
* für flüssige Medien: z.B. Trinkwasser in drucklosen Behältern
oder Rohrleitungen (weder Über- / noch Unterdruck bezogen auf Normalbedingungen
1013mbar).
* Materialbeständigkeit: das Medium oder die Umgebung darf die in den
Preislisten angegebenen Materialien nicht angreifen. In den Preislisten nicht
angegebene Gerätebestandteile können bei Bedarf bei uns nachgefragt
werden.
* Abweichende Mess- oder Umgebungsbedingungen - inbesondere bei destilliertem oder voll entsalztem Wasser sowie bei Meerwasser können Korosionen an den Werkstoffen hervorrufen.
Die Geräte müssen vibrations- und erschütterungsfrei eingebaut
werden und gegen Kondeswasserbildung im Inneren der Anzeige geschützt
werden.
Die Geräte sind nicht für den Einsatz im explosionsgefährdeten
Bereich ausgelegt.
2. Thermometer für flüssige Medien dürfen nur bis zum angegebenen
Messbereich verwendet werden und müssen in einer Schutzhülse appliziert
werden, wobei die Schutzhülse selbst auf die Druckfestigkeit des Prozesses
ausgelegt sein muss. Beim Einsatz von Schutzhülsen ist dabei der Wärmeübergang
bzw. Energiefluss zu berücksichtigen.
Die Schutzhülsen müssen fach- und werkstoffgerecht montiert werden.
So müssen z.B. geeignete Schweißverfahren und/oder Schweißzusätze
gewählt werden und Verschraubungen mit dem zulässigen Drehmoment
angezogen werden.
Bei Druckmessgeräten gilt dies entsprechend. So darf der Druck nur innerhalb
des Skalenbereiches liegen, bzw. die Verwendung entsprechend dem Datenblatt
erfolgen. Es ist unbedingt empfehlenswert, ein geeignetes Absperrorgan vor
dem Druckmessgerät einzubauen. (Das Absperrorgan, z.B. ein Absperrventil,
sollte nur zum Zwecke der momentanen Druckmessung langsam und vorsichtig
geöffnet werden und danach wieder geschlossen werden.)
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Temperatur an den Messgeräteteilen, die aus der Anlage herausragen (z.B. Gehäuse, Anschlüsse etc.) 20°C nicht über- oder unterschreiten, um Verletzungsgefahren vorzubeugen. Dies kann durch entsprechende Isolierungen oder Distanzstücke erreicht werden.
Die Materialangaben bei den Ventilen und Hähnen beziehen sich nur auf
den Grundkörper des Produktes.
Bei Temperaturmess- und schaltgeräten beeinflusst die Reaktionszeitkonstante
eines Fühlers mit Hülse die Messung unter Umständen stark.
Wenn hier kurze Ansprechzeiten erforderlich sind, empfehlen wir, die Hülsen
mit einer geeigneten wärmeleitfähigen Flüssigkeit oder Substanz
auszufüllen. Eine Überfüllung ist dabei dringend zu vermeiden.
Außerdem ist auf einen möglichst geringen Luftspalt zwischen Fühler
und Schutzhülse zu achten, wenn die Druck- und Mediumsbedingungen es
zulassen, eine möglichst dünne Wandung der Schutzhülse zu
wählen.
3. Sollten die Geräte vom Standardtyp abweichen oder in anderen als
den in Ziffer 1 genannten Bedingungen eingesetzt werden, so ist eine vorhergehende
Eignungsanalyse durchzuführen, die wir auf Wunsch anbieten. Die Analyse
und darauf ggf. erforderliche Geräteanpassungen sind kostenpflichtig.
4. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen,
Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. So bleiben Mehr-
und Minderlieferungen von bis zu 10% vorbehalten. (Bei Sonderanfertigungen
von Glasthermometern bis zu 20%, bei Stückzahlen bis zu 10 Glasthermometern
muss sogar mit Mehrlieferung von bis zu 4 Stück gerechnet werden).
Bei Abweichungen von unserem Stadardlieferprogramm (dies gilt
insbesondere für abweichende Fühlerlängen, Maße, Durchmesser und
Gehäusegrößen), werden nach Kundenspezifikation und Prüfung
der Fertigungsmöglichkeit, Ausführungszeichnungen von Fertigungsbeginn
erstellt und dem Kunden zur Genehmigung vorgelegt. Das Erstellen auftragsbezogener
Fertigungszeichnungen und Sonderkalkulationen ist kostenpflichtig und
wird nach Aufwand berechnet.
Wir behalten uns vor, Zeichnungen und Geräte im Rahmen unserer Produktentwicklung
den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.
Dies bezieht sich auch auf fertigungstechnische Toleranzen und Abweichungen von einschlägigen Normen und Zeichnungen und Kundenvorgaben, wenn dies im Zuge der Fertigung notwendig wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Zuge der Fertigung ein unzumutbarer Aufwand notwendig wird, um die Toleranzen einzuhalten. Beispiel: wenn die Fühlerlänge oder Schutzhülsenlänge (bis 100mm) durch Fertigungstoleranzen um 5mm über- oder unterschritten wird, gilt dies als zulässig. Bei lägeren Fühlerlängen entsprechend mehr. Wir sind befugt, uns von dem Vertrag zu lösen, wenn die genaue Einhaltung der Toleranzen 5% der kalkulierten Kosten überschreitet.
5. Der Besteller ist vor Vertragsabschluss zu einen eindeutigen
Hinweis an uns verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht
ausschließlich für
den Einsatz unter Normalbedingungen (s. §4 Punkt 1 und 2) vorgesehen
ist. Dies schließt insbesondere eine unübliche oder ein besonderes
Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellende oder eine unter
erhöhte Beanspruchung erforderliche Verwendung ein.
Besonders bei Rücksendungen, z.B. bei Reperaturgeräten oder Retouren
verpflichtet sich der Kunde, die Gefahrstoffverordnung -in der jeweils gültigen
Fassung- genau und strengstens zu beachten.
Bei Rücksendung, gleich aus welchem Grund, wird der Kunde uns die Geräte
vorher schriftlich anmelden, und unsere schriftliche Zustimmung abwarten.
Dies gilt besonders bei Geräten, die mit gefährlichen Stoffen gefüllt
oder in Berührung gekommen sind. Wir sind jederzeit und uneingeschränkt
berechtigt, die Annahme und Reperatur solcher Geräte abzulehnen.
Sollten wir einer Rücksendung schriftlich zugestimmt haben, wird der
Kunde diese Geräte besonders verpacken und kennzeichnen und ein entsprechendes
Sicherheitsdatenblatt befügen. Wir behalten uns ausdrücklich Schadenersatzansprüche
wegen nichtbeachtung der Vorschriften über gefährliche Arbeitsstoffe
vor.
1. Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe evtentuell von dem Besteller
zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags
erforderlich sind, und vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen. Lieferungen
erfolgen ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb
der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder
wenn sie unser Haus verlässt.
2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und -maschienen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir -soweit wir durch die genannten Umstände unverschultet einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind- berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall berechigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als 1 Woche überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
3. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen
berechtigt. Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige
Einheiten sind zulässig.
4. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die
wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe
von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen,
es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende
Ansprüche bleiben unberührt - z.B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.
5. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres Verschuldens
nicht eingehalten, so ist der Besteller, falls wir nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt haben unter Ausschluss weiterer Ansprüche,
nach Ablauf angemessener Nachfrist gem. §5 Ziffer 2 berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen in §5 Ziffer 2 genannten
Fällen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen
Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt
ist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens verbehalten.
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in
Annahmeverzug befindet.
6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
7. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet
sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf
gebunden, sondern können vielmehr die Liefergegenstände nach vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
1. Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere gewerbliche Niederlassung verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde Fahrunternehmer durch uns eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versendungskosten tragen. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Bestellers. Klauseln wie "Lieferung frei...." oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.
2. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu
vertreten, so geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware auf
den Besteller über.
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinem nach dem §377 HGB geschulten untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung -soweit eine solche bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist- erkennbaren und typischen Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte, schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mägel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ornungsgmäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für davon betroffene Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die Geltendmachung verpäteter oder unvollständiger Mängelrüge.
2. Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen,
die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte
Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller, unsachgemäßem
Verbrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung,
Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion,
Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs-
und/oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind. Ebenso wird keine
Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.
3. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewährleistungen
für den Zeitraum von (1) Jahr ab Lieferung. Bei vorliegen eines Magels
sind wir zunnächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Magels oder
Lieferung einer magelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten
bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl
vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung
liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungswünsche fehlschlagen. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche
wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung
in §8.
4. Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Rechten verpflichtet
ist, uns eine angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung
zu setzen, so ist die Frist nur dann angemessen, wenn sie nicht kürzer als 20 Tage
ist.
Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig
hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung
höher liegen als 30% des Marktwertes der verkauften Ware. Die weiteren
Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
5. Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser
Eigentum.
6. Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Besteller die Kosten
der Untersuchung.
7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem
unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
8. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt
nicht zu, auch ist er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.
9. Rücktrittsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen
nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und
nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte
Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere der Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
Wir haften nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde
ins Ausland geliefert hat, und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts
ausgeschlossen hat.
10. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; dies gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.
1. Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Im Falle der Haftung ersetzen wir unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Grenzen den nachgewiesenen Schaden des Bestellers in dem Umfang, wie er im
Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für uns bei Vertragsabschluss
als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Besteller nicht
abwendbar war.
2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzung ist die Haftung
für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung
gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Anprüche aus
der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
4. Schadenersatz statt der Leistung kann der Besteller nur bei erheblichen
Pflichtverletzungen durch uns verlangen.
5. Der Beweis für Ursächlichkeit einer Werbung für die Kaufentscheidung
liegt bei dem Besteller. Beruft sich der Besteller auf eine Beschaffenheitsvereinbarung
kraft öffentlicher Äußerung oder Werbung durch uns, den Hersteller
oder seinen Gehilfen, so obliegt dem Besteller der Nachweis, dass diese Äußerung
für die Kaufentscheidung Ursächlich war.
6. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner
Weise übernommen
worden.
7. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
1. Alle unsere Lieferungen uns Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen
aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher,
die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind.
Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund
einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im
Rahmen der Geschäftsverbindungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer,
Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum
vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch
Dritte hat er und unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller
hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige
Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen
zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller uns außerdem
die vorhandene Ware anzuzeigen.
4. Kommt der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so sind wir -unbeschadet
der aufrechterhaltung des Vertrages- berechtigt, die Ware sofort, d.h.
ohne Rücktritt vom Vertrag, zurückzuverlangen. Der Besteller ist verpflichtet,
die Ware herauszugeben. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so
gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung.
Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den Vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen
Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn,
er befindet sich uns gegenüber im Verzug, hat die Zahlung eingestellt
oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenen Forderungen mit allen Rechten in voller
Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom
Besteller -nach Verarbeitung/Verbindung- zusammen mit nicht dem Besteller
gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an
uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung berechtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt - jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.
7. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt. Eventuell vom Drittkäufer gegebene Wechsel sind
auf uns zu übertragen.
8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderungen
gegen den Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir
im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren
Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist bei Lieferungen -auch bei frachtfreien Lieferungen- bei Zahlungen u.a.
unser Geschäftssitz.
3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel und Schecklagen ist unser Geschäftssitz,
falls der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können
wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.
4. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
1. Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verpfändung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.
Wird uns die Herstellung
oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes
Schutzrecht untersagt, so sind wir -ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt,
die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und
den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung
des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt
berechtigt.
2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt
haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie
drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt
für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung berechtigte hat
den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher
zu informieren.
3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen und dem Liefergegenstand zu.
Der Besteller ist verpflichtet, uns bei zustande kommen des Vertrages zu garantieren, dass unsere Ware nicht zu militärischen oder nuklearen Zwecken benutzt wird. Uns steht für den Fall der fehlenden oder fehlerhaften Bestätigung ein Lösungsrecht vom Vertrag zu, ohne dass dadurch Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgelöst werden.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.